Ordnungen, Satzungen, Recht und Gebraüch Einer Stuben=Gesellschafft

 

Aus den im Stubenbuch überlieferten Satzungen, die zwanzig Artikel und drei Pflichtenhefte umfassen, können folgende Hauptpunkte hervorgehoben werden:

 

Der älteste Sohn, dessen Vater ein Stubengesell ist, muss in die Gesellschaft aufgenommen werden, sofern er verheiratet ist, und zahlt zum Einstand eine halbe Krone und einen Viertel Wein. Sind noch andere Söhne da, so können diese auch aufgenommen werden unter Entrichtung einer höheren Eintrittstaxe.

 

Im Gesellschaftshaus muss sich jeder anständig und ehrbar in Wort oder Werk aufführen, ansonst er bei der versammelten Gesellschaft abgeklagt und in Busse verfällt wird. Wenn ein Stubengeselle den Mus-Kübel im Gottshaus holt oder von Haus zu Haus ein Almosen bettelt, soll er aus der Gesellschaft ausgeschlossen sein, so lange und so oft dies geschieht.

 

Zu den Versammlungen erscheint ein jeder Stubengesell in Mantel und Degen. Wer unentschuldigt wegbleibt, kann in eine willkürliche Weinstrafe verfällt werden; ist er aber krank, so soll ihm ein Stück Fleisch, Brot und eine Kanne Wein nach Haus geschickt werden. Die zwei jüngsten Stubengesellen müssen bei der Mahlzeit aufwarten und der jüngste zu allen Befehlen des Baumeisters bereit stehen.

 

Stirbt ein Stubengeselle, so haben die Mitglieder im Mantel zu erscheinen und den Sarg zu tragen. Die Hochzeiten von Stubengesellen sind auf der Stube zu halten bei Androhung einer Strafe von einem Eimer Wein. Am Fastnachtmontag wird zuerst die Jahrzeit für die verstorbenen Mitglieder gehalten; darnach findet der Allgemeine Bott auf der Stube mit dem obligaten Mahl statt. Laut Brief hat ein Herr aus dem Convent des Gottshauses Rheinau gleiches Recht wie die anderen Stubengesellen.

 

Der Gesellschaftsschreiber soll das Gesellschaftsbuch führen und darin alle verehrten Sachen, als da sind Becher und alle angelegten und abgelösten Kapitalien, alle aufgenommenen und verstorbenen Stubengesellen wie auch die Namen der Baumeister einschreiben. Er soll das Protokoll führen, wenn Bott gehalten oder sonst Beschluss gefasst wird. Er verdieht bei einem Salarium von zwölf Batzen so lange seinen Dienst, wie es die Gesellschaft für gut befindet.

 

Der Präsident der Gesellschaft heisst Baumeister, wird alle zwei Jahre gewählt, und sein Salarium beträgt eine Krone. Er hat zu wachen über das Gesellschaftshaus und das Gesellschaftsgut, zu den Verhandlungen einzuladen und dieselben zu präsidieren, mit den Zinsleuten abzurechnen und im Namen der Gesellschaft dem gnädigen Herrn und Prälaten zum neuen Jahr zu gratulieren.

  

Der Stubenknecht ist Wirt und Pächter der Stube, Weibel der Gesellschaft und ledig in Steuer und im Werken. Während seiner dreijährigen Amtszeit wohnt er auf der Stube. Er soll das Haus und alles Zugehörige säuberlich halten und Sorge tragen zum Hausrat und zu der Lade.